Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

Stand: 02.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35b#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.
über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und
2.
über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35b#abs-2 (2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35b#abs-3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.

§ 35a § 35c