Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 35a Anerkennung der benannten Stellen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-1 (1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:
Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-2 (2) Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-3 (3) Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-4 (4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-5 (5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-6 (6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35a#abs-7 (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.