Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36#abs-1 (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36#abs-2 (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36#abs-3 (3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und über den Widerruf bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36#abs-4 (4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung, eines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstellung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungsstelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger oder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist, an den Antragsteller herauszugeben.