Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für die übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzuweisen:
Für die Nachweise sind die technischen Vorschriften einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. Diese Prüfbescheinigungen sind dem Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich im Rahmen von genehmigungspflichtigen Verfahren vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.