Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
Stand: 02.07.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-1 (1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden. Die Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union sind, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-2 (2) Von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind ausgenommen
Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren. Satz 1 gilt nicht für die Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-3 (3) Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übrigen und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen folgender Verordnungen erfüllen:
Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-5 (5) Bestehende Infrastrukturen und bestehende Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder deren Änderungen genügen. Diese sind erst bei einer Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrücklich festgelegt ist. Im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4#abs-6 (6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und für technische Vorschriften entsprechend.