Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-1 (1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-2 (2) Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-3 (3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-4 (4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme
wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 EIGV →
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- BAG, 17.12.2008 – 5 AZB 69/08Zitiert von 2
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