Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

Stand: 02.07.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-1 (1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-2 (2) Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-3 (3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9#abs-4 (4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme

1.
eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
2.
einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,

wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

§ 8 § 10