Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
Stand: 02.07.2020
Wird zitiert von 2
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- VG Cottbus, 27.10.2011 – 6 K 952/10Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Cottbus, 27.10.2011 – 6 K 953/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/21#abs-1 (1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übrigen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten an einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/21#abs-2 (2) Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten:
In der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/21#abs-3 (3) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind.