Gesetze / Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

VVGEG

Art 4 Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/4#abs-1 (1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/4#abs-2 (2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVGEG/4#abs-3 (3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 3 Art 4a