Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/9#abs-1 (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/9#abs-2 (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 9 EGStGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 18/04Zitiert von 5
- BGH, 18.12.2018 – I ZB 72/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines OrdnungsmittelsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2024 – 26 W 11/22
- KG, 29.11.2011 – 5 W 258/11Zitiert von 4
- BGH, 17.12.2020 – I ZB 99/19Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: Zusammenfassung wiederholter Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit; Annahme mehrerer Zuwiderhandlungen; Eintritt von Verfolgungsverjährung während des Verfahrens; Festsetzung von Ordnungsgeld in unverjährter ZeitZitiert von 20
- BGH, 07.03.2013 – IX ZR 123/12Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in einem anderen MitgliedstaatZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2024 – 2 Ta 1164/23
- OLG Köln, 03.04.2024 – 28 Wx 1/24Zitiert von 1
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