Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz
Stand: 01.04.2024
Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu Art 316p EGStGB →
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Nach Gewicht
- LG Magdeburg, 18.06.2024 – 29 Qs 34/24, 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24)
- OLG Saarbrücken, 08.08.2024 – 1 Ws 101/24Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 30.09.2024 – 1 Ws 328/24Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 09.09.2024 – 1 Ws 92/24
- OLG München, 30.07.2024 – 2 Ws 492/24Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 17.07.2024 – 10 KLs 21/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.09.2025 – 2 ARs 470/24Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung einer teilverbüßten Einheitsjugendstrafe
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2025 – 3 Ws 46/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316p EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.