Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 62
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 18
- OLG München, 19.07.2018 – 5 OLG 15 Ss 539/17
- OLG Thüringen, 13.03.2020 – 1 Ws 282/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.08.2022 – 5 Ws 211/22Zitiert von 6
- OLG Hamburg, 19.04.2018 – 2 Rev 6/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24
- BGH, 22.05.2025 – 2 StR 294/24Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen VerkehrZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 3 Ws 409/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316h EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.