Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 3 Ws 590/11
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 73
- OLG Frankfurt am Main, 23.03.2023 – 7 Ws 263/22, 7 Ws 292/22
- OLG Naumburg, 17.11.2017 – 1 Ws (s) 328/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316#abs-1 (1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316#abs-2 (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.