Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316a#abs-1 (1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316a#abs-2 (2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 316a EGStGB →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.