Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 7 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 18.07.2024 – IX ZB 29/23Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
1 Entscheidung zu Art 102 § 7 EGInsO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.