Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 7 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 102 § 7 EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.