Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 6 Eintragung in öffentliche Bücher und Register
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-6#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. § 32 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-6#abs-2 (2) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-6#abs-3 (3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 102 § 6 EGInsO →
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- AG Duisburg, 13.01.2010 – 62 IE 1/10Zitiert von 1
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