Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 8 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-8#abs-1 (1) Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-8#abs-2 (2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.