Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 102/07Zitiert von 7
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 103/07Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 04.05.2007 – 25 T 205/07Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 04.05.2007 – 25 T 206/07Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 12.03.2004 – 502 IN 126/03Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 07.04.2004 – 502 IN 124/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 102 § 4 EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-4#abs-1 (1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-4#abs-2 (2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshandlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-4#abs-3 (3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist, über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.