Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 103/07Zitiert von 1
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 102/07Zitiert von 7
- AG Duisburg, 13.01.2010 – 62 IE 1/10Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 07.04.2004 – 502 IN 124/03Zitiert von 3
- AG Düsseldorf, 12.03.2004 – 502 IN 126/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-3#abs-1 (1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-3#abs-2 (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zuständig seien.