Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 1 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2009 – IX ZR 39/06Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 1 U 17/11Zitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 18.06.2012 – 10 W 27/12
- BGH, 03.06.2014 – II ZR 34/13Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen früheren GmbH-Geschäftsführer mit Wohnsitz in der SchweizZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 16.12.2010 – 2-23 O 362/10, 2/23 O 362/10
- LG Münster, 28.10.2010 – 02 O 736/09
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 24.02.2023 – 31 O 732/21
- LG Bielefeld, 22.04.2021 – 5 O 134/18
- LG Essen, 11.05.2018 – 16 O 217/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 102 § 1 EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-1#abs-1 (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-1#abs-2 (2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102-1#abs-3 (3) Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.