Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.
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