Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102 § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund1 Entscheidung

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.

Art 102 § 1 Art 102 § 3