Gesetze / GmbHG-Einführungsgesetz
EGGmbHG§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Stand: 10.06.2019
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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