Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 4 Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der
der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus vorläufig ganz oder teilweise untersagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikels 5 Abs. 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 499
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