Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 3 Beteiligung anderer Behörden des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/3#abs-1 (1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/3#abs-2 (2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.
Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikels 5 Abs. 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 499
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.