Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 2 Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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