Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 163/20Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit des BGH bei Anwendbarkeit von im Landesrecht Bayerns enthaltenen RechtsnormenZitiert von 1
- BGH, 30.03.2023 – III ZR 99/22Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Nichtzulassungsbeschwerden: Überwiegender Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Anwendung von Rechtsnormen aus dem Landesrecht Bayerns
- BayObLG, 04.05.2020 – 1 ZBR 36/20Zitiert von 1
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 79/20Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des BerichtigungsbeschlussesZitiert von 10
- BGH, 30.08.2022 – VIII ZB 87/20Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen HauptbevollmächtigtenZitiert von 6
- BGH, 05.07.2022 – VIII ZB 33/21Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen RechtsanwaltsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.12.2025 – 29 U 6583/21
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 114/24Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen AnlagesystemsZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 03.11.2025 – 8 U 9/25
37 Entscheidungen zu § 8 GVGEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/8#abs-1 (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/8#abs-2 (2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.