Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 31 Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 05.04.2016 – VI ZR 283/15Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung: Durchsetzbarkeit der Ansprüche trotz erteilter RestschuldbefreiungZitiert von 6
- LG Aachen, 02.07.2024 – 12 O 444/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.11.2016 – 1 U 159/14Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 19.05.2016 – I-6 U 116/15
- OLG Hamm, 21.04.2015 – 9 U 32/15Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu Art 229 § 31 BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.