Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 2-06 O 38/25
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 06.06.2024 – 2 U 207/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 15.05.2018 – 11 O 49/17
- OLG Stuttgart, 01.09.2023 – 2 W 15/22
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2021 – 6 U 81/21Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2021 – 6 U 181/19Zitiert von 1
- LG Essen, 12.07.2018 – 45 O 44/18
- OLG Brandenburg, 19.09.2017 – 6 U 19/17
12 Entscheidungen zu Art 246c BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 246c BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1.
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.
darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4.
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.