Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246a § 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 5
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- OLG Düsseldorf, 18.02.2016 – I-15 U 54/15
- BGH, 11.04.2019 – I ZR 54/16Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte IIZitiert von 5
- BGH, 14.06.2017 – I ZR 54/16Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Verbraucherrechtsrichtlinie zur Frage der erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit; Information über das Widerrufsrecht bei einem Fernkommunikationsmittel; Pflicht zur Beifügung des Muster-Widerrufsformulars - Werbeprospekt mit BestellpostkarteZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 21.07.2015 – 11 O 40/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.01.2015 – I-2 U 39/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
2.
die Identität des Unternehmers,
3.
den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
4.
gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
5.
gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.