Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 19 Abstammung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 190
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Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 562/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden EintragsZitiert von 4
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 33/18Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei binationalen ElternZitiert von 3
- BGH, 03.08.2016 – XII ZB 110/16Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen Anknüpfungsalternativen; Bestimmung der Abstammung nach türkischem SachrechtZitiert von 11
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 72/16Vaterschaft: Anerkennung bei gesetzlicher Vaterschaft nach ausländischem Recht; Rechtsstatut für die VaterschaftsanfechtungZitiert von 15
- BGH, 24.08.2016 – XII ZB 351/15Abstammungssache: Anzuwendendes Recht bei im Ausland extrakorporal aufbewahrtem Embryo; Möglichkeit einer pränatalen VaterschaftsfeststellungZitiert von 5
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 565/20Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher AbstammungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
- AG Köln, 02.04.2026 – 378 III 13/26
- VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/19#abs-1 (1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/19#abs-2 (2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.