Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 80a Kumulierung
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 80a Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
-
13.10.2016 Ausfertigung
§ 80a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.