Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61e auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-2 (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die

1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-3 (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-4 (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,

1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
§ 56 § 58