Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61c?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt erzeugt worden ist, die
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61c?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61c?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 61c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 61c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 61c eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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