Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61b#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61b#abs-2 (2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen, wenn
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 61b aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 61b umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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