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§ 61b EEG 2023 — Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Außer Kraft: § 61b ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2023 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 19.10.2021.

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen, wenn

1.
die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und
2.
in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.