Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 45 Geothermie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.