Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 44c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 44c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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