Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39m?asof=2021-01-25#abs-1 (1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39m?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39m?asof=2021-01-25#abs-3 (3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39m geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39m geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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