Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39f#abs-1 (1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39f#abs-2 (2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 39e § 39g