Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39k Gebote für Biomethananlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39k?asof=2023-01-01#abs-1 (1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39k?asof=2023-01-01#abs-2 (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39k?asof=2023-01-01#abs-3 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39 Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die Gebote abgegeben werden, in der Südregion errichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39k?asof=2023-01-01#abs-4 (4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 39k neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 39k aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 39k geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.