Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass

1.
ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
2.
die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefährdet werden,
3.
die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
4.
Anreize für eine optimale Netz- und Systemintegration gesetzt werden.

Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden.

§ 37 § 37b