Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 39i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 39i neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39i neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39i neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.