Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 29 Bekanntmachung
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der Sonderdegression gem § 46a EEG 2017 für WindenergieanlagenZitiert von 6
- BVerwG, 10.07.2014 – 4 BN 42/13Solaranlagen als zulässige Nebenanlagen in allgemeinen WohngebietenZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OVG NRW, 18.12.2015 – 8 B 400/15Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 16.04.2019 – 6 U 155/14
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 27.09.2017 – 10 L 1324/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.07.2017 – 28 L 2208/17Zitiert von 13
- VG Münster, 26.05.2017 – 10 L 535/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/29#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
4a.
die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/29#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.