Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034 – Abkürzung neu gefasst: „ EEG 2017 “ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2016 I S. 2034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.