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Artikel 15 · BT-Drs. 18/7555 · S. 113

Zu Artikel 15

Zu Artikel 15
Der Artikel enthält redaktionelle Folgeanpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz, mit denen notwendige Be-
züge zum Messstellenbetriebsgesetz integriert werden.
Mit Ziffer 3 wird ein neuer § 10a eingeführt. Klargestellt wird, dass sich auch für Anlagen nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz sich der Messstellenbetrieb nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz richtet. Infolgedessen
liegt die Messhoheit (das Messstellenbetriebsgesetz differenziert nicht mehr zwischen Messstellenbetrieb und
Messung) grundsätzlich beim grundzuständigen Messstellenbetreiber. Allerdings wird der Anlagenbetreiber ei-
nem Dritten im Sinne des § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass
Anlagenbetreiber, wie dies häufig der Fall ist, weiterhin die Messhoheit behalten können. Bei Messstellen mit
intelligenten Messsystemen müssten sie dann allerdings über die erforderlichen BSI-Zertifikate verfügen.
Ziffer 5 stellt klar, dass die Clearingstelle EEG auch für Streitigkeiten mit Messstellenbetreibern zuständig sein
kann, sofern sie das EEG betreffen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 439.525–440.618 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP