Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz

EBRG

§ 10 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/10#abs-1 (1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/10#abs-2 (2) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.

§ 9 § 11