Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 10 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/10#abs-1 (1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/10#abs-2 (2) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 EBRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.