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# § 16 EBO — Fernmeldeanlagen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zugfolgestellen

```
	und Zuglaufmeldestellen
```

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

```
	Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
```

(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,

```
	die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
```

sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.

(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein

```
1.Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,	
2.Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denena)Reisezüge oderb)Züge mit mehr als 60 km/hverkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).	
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.	
```

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Zitiervorschlag: § 16 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10

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