Gesetze / Druckluftverordnung

DruckLV

§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/14#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/14#abs-2 (2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

§ 13 § 17