Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 8 § 10