Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BAG, 23.10.2008 – 2 ABR 59/07Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung: Fehlen der Wiederholungsgefahr bei Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
1 Entscheidung zu § 9 DrittelbG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.