Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 22 DirektZahlDurchfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.06.2023 – 10 LC 151/21Zitiert von 1
- VG Köln, 14.07.2022 – 9 K 11959/17
- OVG Niedersachsen, 01.08.2022 – 10 LA 14/22Zitiert von 9
- VG Weimar, 16.02.2021 – 8 K 1115/17Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 12.02.2025 – 8 A 474/24
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 DirektZahlDurchfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
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