Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/23#abs-1 (1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/23#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.