Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 17 Anbaudiversifizierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/17#abs-1 (1) Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/17#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land.
Änderungsverlauf
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24.02.2015 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2015 (BGBl. I 166)
BGBl. 2015 I S. 166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.